Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragen

Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie als Fachbetrieb eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt.

Zuständige Stelle

Für Fachbetriebe mit Sitz in Baden-Württemberg das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis der notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form werden die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen benötigt:

  • Angaben zum antragstellenden Unternehmen und zur vertretungsberechtigten Person
  • Angaben zu unselbständigen Zweigniederlassungen
  • Angaben zu sachkundigen verantwortlichen Personen, inklusive Datum des Fortbildungslehrgangs
  • Angaben zu fachkundigen Personen für die Bedienung und Überwachung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
  • Angaben zu befähigten Personen zur Bedienung, Wartung und Prüfung der Atemschutzgeräte
  • Anzahl weiterer Beschäftigter, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen
  • Angaben zu sonstigem Fachpersonal
  • Angaben zur sicherheitstechnischen Ausstattung
    • Geräte
    • Personenschleusen
    • Materialschleusen
    • Filteranlagen
    • Industriestaubsauger
    • Hochleistungsvakuumsauggeräte
    • Abwassersammelbehälter, Abwasserfilteranlagen
    • Unterdrucküberwachungs- und -registriergeräte
    • Niederdruckspritzgeräte
    • Atemschutz mit/ohne Gebläseunterstützung
    • Schutzkleidung
    • Einrichtungen zur Gerätereinigung
    • Verfestigungsanlagen
    • Sonstige Abfallbehandlungsanlagen
    • Kommunikationsgeräte
    • Pausen-/Bereitschaftsräume
    • Sanitäre Einrichtungen
  • Abfallentsorgung
  • Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung

Kosten

2100 € bis 7000 €

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

  • § 8 Absatz 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
  • Anhang I, Nummer 2.4.2 Absatz 4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen die Gefährdung durch Asbest

Freigabevermerk

13.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

Notfalltelefon des Gemeindebauhofs: 0151/65474145

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Bremgarten

Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr