Verfahrensbeschreibungen
Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
Betreiben Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können
- natürliche und juristische Personen und
- Personengesellschaften.
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst. Das Gewerbe muss in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sein. Es können auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Sie oder die von Ihnen mit der technischen Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie
- ein stehendes Gewerbe gründen oder
- sich an einem Betrieb beteiligen oder
- sich zusammen mit einem Partner selbständig machen wollen.
Zuständige Stelle
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- die Meisterprüfung
Haben Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt, werden Sie in die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer eingetragen:- mit dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
- in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung als
- Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin beziehungsweise
- Ingenieur oder Ingenieurin oder
- mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Verfahrensablauf
Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular elektronisch zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.
Fristen
Anzeige der Handwerkstätigkeit: sofort nach Beginn
Erforderliche Unterlagen
bei Einzelunternehmen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über die Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers oder der Inhaberin (bei angestellter Betriebsleitung siehe dort)
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ( GbR):
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter, Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über die Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen (bei angestellter Betriebsleitung siehe dort)
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere).
bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin)
- Nachweis über die Qualifikation des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)
Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung und den Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit auch für diese vorlegen.
Kosten
Unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Hinweise
Vertiefende Informationen
Wenn Sie die Voraussetzung der Meisterprüfung nicht erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen oder die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragen:
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen Wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin keine Meisterprüfung abgelegt haben, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin möglicherweise eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie mit dieser Ausübungsberechtigung auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen.
- Ausländische Berufsabschlusse für HWK-Berufe – anerkennen lassen Wenn Sie einen ausländischen Berufsabschluss haben, können Sie diesen auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss überprüfen lassen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Handwerksordnung (HwO) (Zulassungspflichtiges Handwerk; Eintragung in die Handwerksrolle)
- § 6 Handwerksordnung (HwO) (Handwerksrolle)
- § 7 Handwerksordnung (HwO) (Eintragsvoraussetzungen in die Handwerksrolle)
- § 7a Handwerksordnung (HwO) (Ausübungsberechtigung für andere zulassungspflichtige Handwerke)
- § 7b Handwerksordnung (HwO) (Ausübungsberechtigung für Gesellen mit Berufserfahrung)
- § 8 Handwerksordnung (HwO) (Ausnahmebewilligung)
- § 9 Handwerksordnung (HwO) (Ausnahmebewilligung EU/EWR)
- §§ 10 - 16 Handwerksordnung (HwO) (Verfahren Handwerksrolle)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2022 freigegeben.