Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen

Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner können Sie:

  • Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
  • einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
    Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sein.

Tragen Sie als Elternteil die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil? Dann können Sie und Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sowie das Kind, das Sie in Ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner müssen dies gegenüber dem Standesamt erklären.

Nehmen Sie in der Lebenspartnerschaft ein Kind allein an, erhält das Kind als Geburtsnamen Ihren Familiennamen. Wenn Sie das Kind Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners annehmen und keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen Sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von ausländischen Lebenspartnerschaften. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten.

Zuständige Stelle

  • wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen
  • wenn die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet ist: das Standesamt am Wohnsitz der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens ist Voraussetzung, dass eine wirksam begründete Lebenspartnerschaft besteht.

Verfahrensablauf

Wenn Sie bei der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen.
Die spätere Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären.
Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen.

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenspartnerschaftsurkunde (bei späterer Namensänderung)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kosten

für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00

Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort

Hinweise

Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich.

Freigabevermerk

23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

Notfalltelefon des Gemeindebauhofs: 0151/65474145

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Bremgarten

Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr