Verfahrensbeschreibungen
Internationalen Führerschein beantragen
In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.
Hinweis: In welchen Ländern Sie einen Internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.
Sie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen Internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.
Gültigkeit
Drei Jahre, es sei denn eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet
Dies ist zum Beispiel bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse (Klasse C, C1, D oder D1) der Fall.
Internationale Führerscheine, die nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ausgestellt sind, sind nur ein Jahr gültig. Diese Führerscheine werden vor allem in asiatischen Ländern benötigt.
Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.
Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Scheckkartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.
Zuständige Stelle
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- EU- beziehungsweise EWR-Führerschein oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist
Verfahrensablauf
Sie müssen den Internationalen Führerschein bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Eine persönliche Antragstellung ist nicht erforderlich. Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen. Der Antrag wird bei der für Führerscheinstelle Ihres Wohnortes schriftlich oder, soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.
Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.
Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein bei persönlicher Vorsprache sofort aus.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto
- EU-Führerschein im Scheckkartenformat: Wenn Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat haben, müssen Sie diesen in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.
Kosten
- für den internationalen Führerschein je nach Stadt- oder Landkreis: EUR 12,20 - 16,30
- bei Umtausch des bisherigen Führerscheins in den Kartenführerschein: zusätzlich EUR 25,30
Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift") kostet Sie nichts.
Bearbeitungsdauer
sofort
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen)
- § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ordentlicher Wohnsitz im Inland)
- § 25a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins) https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__25a.html
- § 25b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausstellung des Internationalen Führerscheins)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Tarifstellen 126.2, 207, 202.5 der Anlage 1 zu § 1)
Freigabevermerk
08.12.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg