Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gesundheitliche Anforderungen vor. Das soll verhindern, dass Krankheitserreger auf Lebensmittel und so auf andere Menschen übertragen werden.

Folgende Personen dürfen nicht im Umgang mit Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden:

  • Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
  • Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
  • Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
    • Shigellen
    • Salmonellen
    • enterohämorrhagische Escherichia coli
    • Choleravibrionen

Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Produkte auf Milchbasis
  • Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen.

Belehrung und Bescheinigung

Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

Zuständige Stelle

  • für die Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen: das Gesundheitsamt
    Gesundheitsamt ist,
    • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
    • ansonsten: das Landratsamt
  • für die Einhaltung der Hygienevorschriften: die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
    Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind in einem Betrieb beschäftigt, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie kommen dabei mit den Lebensmitteln in Berührung oder
  • Sie sind in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt.

Wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der Sie mit Bedarfsgegenständen wie beispielsweise Geschirr so in Berührung kommen, dass eine Krankheit dadurch auf Lebensmittel übertragen werden kann, können die Beschäftigungsverbote auch für Sie gelten.

Verfahrensablauf

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren, sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der genannten Krankheiten besteht.

Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.

Daneben müssen Sie Ihr Personal nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen aufklären und diese Belehrungen dokumentieren.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

01.09.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

Notfalltelefon des Gemeindebauhofs: 0151/65474145

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Bremgarten

Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr