Verfahrensbeschreibungen
Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständige beantragen
Wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige
- im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein wollen und
- einer akkreditierten Inspektionsstelle angehören oder
- die Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle besitzen,
benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle.
Sachverständige prüfen Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Errichtung darauf, dass die geplante Leitung/ Einrichtung den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entspricht.
Im weiteren prüfen Sachverständige die Leitung/ Einrichtung vor deren Inbetriebnahme unter anderem auf:
- Dichtheit,
- Festigkeit und
- Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen.
Eine weitere Prüfung erfolgt dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme.
Wurden Sie bereits in einem anderen Bundesland als Sachverständiger oder Sachverständige für Gashochdruckleitungen öffentlich anerkannt? Dann gilt diese Anerkennung auch in Baden-Württemberg.
Hinweis: Bestimmte gutachterliche Äußerungen und Prüfungen sind akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten. Auskunft darüber erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Abteilung 9) im Regierungspräsidium Freiburg
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Sie besitzen die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit (persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Verhalten) und Unabhängigkeit.
- Sie müssen
- ihre Tätigkeit regelmäßig ausüben,
- sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterbilden und
- regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilnehmen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Nachweis über die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, besonders die Kenntnisse
- des Stands der Technik
- des technischen Regelwerks und
- der einschlägigen Rechtsvorschriften
(vorige Nachweise können durch eine Erklärung des Arbeitgebers erfolgen)
- Nachweis darüber, dass Sie die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Auftraggeber und von Dritten ausüben, z.B.
- Erklärung des Arbeitgebers, dass Sie im aktiven Berufsleben stehen und in der Ausübung Ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen der Vorgesetzten oder des Arbeitgebers sind
- Nachweis über den Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind
Nutzen Sie die Prüfmittel Dritter, müssen Sie diese und den Prüfaufbau auf Eignung und Konformität mit gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln überprüfen können. - Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Dazu gehört vor allem die Vorlage der beglaubigten Unterlagen in deutscher Sprache oder die beglaubigte deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers.
Kosten
250 bis 3.000 Euro
Bearbeitungsdauer
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von maximal 8 Wochen rechnen.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
- § 11 Anerkennung von Sachverständigen
- § 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
Nr. 14.18.8 der Anlage (Gebührenverzeichnis UM) zur Gebührenverordnung UM(GebVOUM)
Freigabevermerk
03.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg