Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen

Als Tierhalter oder Tierhalterin können Sie eine Beihilfe von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg erhalten.

Beihilfen sind Leistungen für Tierverluste infolge von den in der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg genannten Krankheitsgeschehen.

Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:

  • Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten,
  • andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen,
  • Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten,
  • Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen

Unter Umständen können Sie auch eine außerordentliche Beihilfe erhalten, wenn Sie ohne Ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder Tiergesundheitsmaßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
Diese Geldleistung kann gewährt werden:

  • im Einzelfall
  • bei Tierverlusten der beitragspflichtigen Tierarten
  • nach Beschluss des Beihilfeausschusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:

  • Pferde
  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Bienenvölker
  • Geflügel

Die genauen Leistungen können Sie in der der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.

Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz erhalten.

Zuständige Stelle

  • für die Antragstellung:
    die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt)
  • Das Veterinäramt finden Sie,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: bei der Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: beim Landratsamt
  • für die Entscheidung: die Tierseuchenkasse

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie

  • bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
  • die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
  • rechtzeitig einen Tierarzt oder einen Tierärztin hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
  • die Krankheit durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin bestätigen lassen (zum Beispiel durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
  • die Verluste dokumentiert haben (zum Beispiel durch Schlachtbescheinigungen) und
  • Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht zur Abwendung oder Eingrenzung des Schadens nicht erkennbar vernachlässigt haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen sofort die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.

Wenn Sie den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuchen befürchten, können Sie die Anzeige auch bei der Ortspolizeibehörde vornehmen, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist.

Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.

Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.

Fristen

Sie müssen den vollständigen Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens beim zuständigen Veterinäramt einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beihilfe
  • Nachweis des Krankheitsgeschehens
  • Dokumentation des Tierverlustes
  • Nachweis der Schadensminimierung

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

wenige Wochen

Hinweise

Sie können beim Veterinäramt auch außerordentliche Beihilfen beantragen.
Über diese Anträge entscheidet der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

21.08.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

Notfalltelefon des Gemeindebauhofs: 0151/65474145

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Bremgarten

Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr