Lebenslagen

Beendigung des Studiums - ausländische Studierende

Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz können im Anschluss an ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Bei Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Deutschland eine ihrem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, wird nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu 18 Monate verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird das Studium erfolgreich abgeschlossen, darf die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung, erteilt oder verlängert werden.

Wird das Studium ohne Abschluss beendet, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft oder der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen erteilt werden.
Bei einem Studienabbruch ist ein Zweckwechsel zudem möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck besteht.
Diese Ausführungen gelten auch während eines Studiums.

Auch zur Ableistung eines fachbezogenen Praktikums nach Beendigung des Studiums kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn das Praktikum unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges notwendig ist, also einen Teil der Ausbildung darstellt.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen über Regelungen z.B. für ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die sich zu Promotionszwecken oder als Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler in Deutschland aufhalten möchten, bieten

  • die Ausländerbehörden und
  • die Agenturen für Arbeit.

Freigabevermerk

01.08.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

Notfalltelefon des Gemeindebauhofs: 0151/65474145

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Bremgarten

Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr