Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

Er beträgt ab dem 01.01.2024 monatlich

  • für Kinder unter sechs Jahren: EUR 230,00
  • für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 301,00
  • für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 395,00

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

Zuständige Stelle

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil
    • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
  • Das Kind
    • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
    • lebt in Deutschland
    • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
  • Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
    • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
    • durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.

Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • wenn vorhanden:
    • Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
    • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
  • bei Kindern über 15 Jahren:
    • Schulbescheinigung
    • Einkommensnachweise, sofern vorhanden

Kosten

keine

Hinweise

Keine

Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

  • § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
  • § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht

Freigabevermerk

15.01.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt

Gemeinde                                            
Hartheim am Rhein  

Feldkircher Str. 17      
79258 Hartheim am Rhein
Tel.: 07633 - 9105 0
Fax.: 07633 - 9105 33
gemeinde@hartheim.de

Notfalltelefon des Gemeindebauhofs: 0151/65474145

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Bremgarten

Hauptstr. 11
79258 Hartheim-Bremgarten
Tel: 07633 / 36 18
ortsverwaltung-bremgarten@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch: nur nach Termin-
vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr - 18.30 Uhr

Ortsverwaltung
Feldkirch

Dorfstr. 11
79258 Hartheim-Feldkirch
Tel: 07633 / 13 53 7
ortsverwaltung-feldkirch@hartheim.de

Öffnungszeiten:
Dienstag 16.00 - 19.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr