Verfahrensbeschreibungen
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.
Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.
Das Gleiche gilt, wenn Sie
- sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
- sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
das Gesundheitsamt
Gesundheitsamt ist,
- wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
- Sprossen und Keimlinge
In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck. - Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Verfahrensablauf
Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
Fristen
Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
Erforderliche Unterlagen
- bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, z.B. Reisepass oder Personalausweis
- bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)
Kosten
Die Gebühr für die Belehrung beträgt 35 Euro.
Ehrenamt/Praktikum: Wenn für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten ohne finanziellen Profit eine Belehrung erforderlich ist, ist diese gebührenfrei. Die Belehrung ist außerdem gebührenfrei für Personen, die ein Praktikum absolvieren.
Bitte beachten Sie: der Nachweis einer Belehrung für ein Praktikum im Online-Verfahren kann momentan nur für eine Praktikumsdauer von max. einem Jahr ausgestellt werden. Bei längerer Dauer muss hier dann erneut das Verfahren durchlaufen werden.
Wird die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Anschluss an ein Praktikum oder eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine gewerbliche Tätigkeit benötigt, für die ein Verdienst erzielt wird, kann die Bescheinigung auf Antrag entweder umgeschrieben werden oder das Verfahren der Online-Belehrung wird erneut durchlaufen. In beiden genannten Fällen ist dann die Gebühr von 35 Euro zu entrichten.
Personen unter 18 Jahren benötigen eine Erklärung des Erziehungsberechtigten zu möglichen Hinderungsgründen für die Tätigkeit des Kindes.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Freigabevermerk
- 28.11.2023 Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg